MilchQuotV
§ 40Mitteilungen der Käufer
Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung
- 1.
- die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
- 2.
- die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die
- a)
- von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und
- b)
- von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
- 3.
- den durchschnittlichen gewogenen
- a)
- Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten,
- b)
- Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
- 4.
- die Summen aller nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
- 1.
- Name und Anschrift,
- 2.
- Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt,
- 3.
- Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt,
- 4.
- eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,
- 5.
- Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote,
- 6.
- eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und
- 7.
- eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung.
- 1.
- die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist,
- 2.
- die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen,
- 3.
- die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten,
- 4.
- die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen und
- 5.
- die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.
- 1.
- für jeden Milcherzeuger
- a)
- die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und
- b)
- den Betrag der Überschussabgabe;
- 2.
- eine Übersicht mit
- a)
- der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die
- aa)
- ihre Anlieferungsquoten vor der Anwendung des § 34 überschritten haben,
- bb)
- nach der Anwendung des § 34 Überschussabgabe zahlen müssen, sowie
- b)
- den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen
- aa)
- eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und
- bb)
- eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR035900008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7be77800ae8a01ff94822684b52d1f785a426b1b04a40e0ddee7490d7018e33d