(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, an den er liefert und der damit für die Erhebung der Überschussabgabe zuständig ist, hat er spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Anlieferungen an den neuen Käufer aufnimmt, beim vormaligen Käufer unter Benennung des neuen Käufers eine Bescheinigung zu beantragen, aus der sich die Höhe und der Referenzfettgehalt der Anlieferungsquote, die Höhe der bereits auf diese Quote vorgenommenen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Quote bei dem vormaligen Käufer keine Berücksichtigung mehr findet, ergeben. Der vormalige Käufer hat die Bescheinigung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung dem Milcherzeuger zu übermitteln. Die Bescheinigung ist vom Milcherzeuger unverzüglich nach Erhalt dem neuen Käufer zu übermitteln.
(2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Der vormalige Käufer hat innerhalb von drei Monaten nach der Ausstellung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Bescheinigung sämtliche Unterlagen, die die Höhe und Berechnung der Anlieferungsquote des Milcherzeugers einschließlich ihres Referenzfettgehaltes betreffen, dem neuen Käufer zu übermitteln. Die Aufbewahrungspflicht nach § 45 Absatz 2 geht dadurch auf den neuen Käufer über.
(3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Absatz 2 Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat das übermittelte Entgelt bei der Erhebung der Überschussabgabe zu berücksichtigen. Ist keine Überschussabgabe zu erheben, ist das Entgelt von ihm auszuzahlen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
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