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MilchQuotV

§ 42Erhebung der Überschussabgabe bei Direktverkäufen

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres nach der EU-Milchquotenregelung vorzunehmen hat, muss dem vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzugeben. Der Inhaber einer Direktverkaufsquote, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.
(2) Der Betrag der Überschussabgabe ist von dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR035900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7be77800ae8a01ff94822684b52d1f785a426b1b04a40e0ddee7490d7018e33d

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