MilchQuotV
§ 12Angebote
Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung
- 1.
- Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Quote,
- 2.
- das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Kilogramm Quote, das der Anbieter mindestens erzielen will, und
- 3.
- die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung.
- 1.
- ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über eine noch nicht belieferte Quote verfügt, wobei
- a)
- für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises vorangeht, maßgeblich ist und
- b)
- eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzugeben ist;
- 2.
- ein Nachweis
- a)
- über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des laufenden und des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums im Sinne des § 16 Absatz 5 Satz 2 verlagert worden ist,
- b)
- über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter dauerhaft zur Verfügung stehenden Quote und
- c)
- darüber, dass die angebotene Quote keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden Einziehung unterliegt und von keinem Übertragungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme der Quote und die Voraussetzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR035900008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7be77800ae8a01ff94822684b52d1f785a426b1b04a40e0ddee7490d7018e33d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 7 InVeKoSVForm und Frist
„… Anbieter mindestens erzielen will, und 3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung. (2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, beizuf …“