InVeKoSV
§ 7Form und Frist
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 10 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR016610015
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0c7c372e2ba35214ff690c0b46bfdcaf8b8342e7e6e3d877af504b814a9f72ad
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (4)
- § 3 BetrPrämDurchfVVerfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit
„(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber an dem sich aus § 7 Absatz 1 der …“
- § 12 MilchQuotVAngebote
„… Anbieter mindestens erzielen will, und 3. die dem Anbieter zugewiesene Betriebsnummer im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1 der InVeKoS-Verordnung (Betriebsnummer) sowie seine Bankverbindung. (2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Quote übertragbar ist, beizuf …“
- § 3 MilchSoPrGMilcherzeuger
„(1) Milcherzeuger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags im jeweiligen Jahr Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 …“
- § 5 MilchSoPrGGrünlandprämie
„… triebs im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ihm an dem sich aus § 7 Absatz 1 der InVeKoS-Verordnung ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags jeweils zur Verfügung stehen. (2) Berücksichtigungsfähig i …“