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MilchQuotV

§ 14Einreichung und Bestätigung der Gebote

Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellentermin
1.
1. April bis zum vorhergehenden 1. März,
2.
1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und
3.
2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich einzureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherheiten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Einreichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nachfolgende Werktag maßgeblich.
(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger Formulare bekannt geben, die für die Gebote und die zu erbringenden Nachweise zu verwenden sind.
(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Übertragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Standardfettgehalt umgerechneten Quote. Unzulässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellentermin durch Bescheid zurückgewiesen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 3.5.2011 I 775;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 12 G v. 3.12.2015 I 2178

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR035900008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7be77800ae8a01ff94822684b52d1f785a426b1b04a40e0ddee7490d7018e33d

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