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MilchPQV

§ 9Kennzeichnung bezüglich der Wärmebehandlung

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Art der Wärmebehandlung nach Maßgabe des § 57 zu kennzeichnen.
(2) Führt eine Pasteurisierung mit einer Temperatur von 72 bis 75° Celsius und einer Dauer von 15 bis 30 Sekunden zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von bis zu zwölf Tagen bei einer Lagertemperatur von höchstens 8° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „traditionell hergestellt“ oder „traditionell hergestellte Konsummilch“ versehen.
(3) Führt die Wärmebehandlung zu einer Mindesthaltbarkeit in ungeöffnetem Zustand von mindestens drei Monaten bei einer Lagertemperatur von höchstens 20° Celsius, kann der Lebensmittelunternehmer wärmebehandelte Konsummilch zusätzlich mit der Angabe „H“, „H-Milch“ oder „haltbare Milch“ versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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