MilchPQV
§ 10Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes
Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte
- 1.
- bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch
- a)
- die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,
- b)
- die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
- c)
- die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
- 2.
- bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
- 3.
- bei Magermilch
- a)
- die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,
- b)
- die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
- c)
- die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1180B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad