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MilchPQV

§ 10Kennzeichnung bezüglich des Fettgehaltes

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

Ein Lebensmittelunternehmer hat bei wärmebehandelter Konsummilch den Fettgehalt bemessen am Anteil des Gesamtgewichts spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens wie folgt anzugeben:
1.
bei nicht im Fettgehalt eingestellter Vollmilch
a)
die Angabe „mindestens 3,5 % Fett“,
b)
die Angabe „mindestens … % Fett“ mit einem über 3,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c)
die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
2.
bei im Fettgehalt eingestellter Vollmilch, teilentrahmter Milch und Trinkmilch die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt;
3.
bei Magermilch
a)
die Angabe „höchstens 0,5 % Fett“,
b)
die Angabe „höchstens … % Fett“ mit einem unter 0,5 % Fett liegenden Fettgehalt oder
c)
die Angabe „… % Fett“ mit dem tatsächlichen Fettgehalt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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