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MilchPQV

§ 8Anforderungen an die Herstellung und Kennzeichnung

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Ein Lebensmittelunternehmer hat wärmebehandelte Konsummilch nach den Anforderungen herzustellen und spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu kennzeichnen, die festgelegt sind in
1.
den Bestimmungen des Artikels 78 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Anhang VII Teil IV der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Fassung vom 11. April 2024 und
2.
den zu diesen Bestimmungen ergangenen Rechtsakten der Europäischen Kommission.
(2) Trinkmilch ist von einem Lebensmittelunternehmer spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mit der Bezeichnung „Trinkmilch“ zu versehen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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