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MilchPQV

§ 23Übertragung von Prüfaufgaben

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Die Prüfstelle kann
1.
die Durchführung der Prüfung einer sachverständigen Milchuntersuchungsanstalt als Prüfstelle übertragen und
2.
eine andere Stelle mit einzelnen Aufgaben der Prüfstelle beauftragen (beauftragte Stelle).
(2) Die Angehörigen der Prüfstelle und der beauftragten Stelle sind Personen außerhalb der Prüfstelle und der beauftragten Stelle zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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