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MilchPQV

§ 21Prüfung

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Milchprodukte

(1) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung gestellt oder ist eine Genehmigung erteilt worden, hat der herstellende Betrieb zur Kontrolle, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter entspricht, nach den Vorgaben der Anlage 1 Nummer 1.1 Satz 2, Nummer 1.2 Satz 1, Nummer 1.6, 1.8 und 1.9 auf Anforderung der Prüfstelle alle zwei Monate Butterproben für jede betroffene Buttersorte zu nehmen und an die Prüfstelle oder eine von der Prüfstelle benannten Stelle zu übersenden.
(2) Die Prüfstelle kann in dem herstellenden Betrieb die Ordnungsmäßigkeit der Probenahme und der Versendung überprüfen.
(3) Nach Erhalt der übersandten Proben hat die Prüfstelle innerhalb eines Monats nach den Vorgaben von Anlage 1 Nummer 2 und 3 zu prüfen, ob die Butter den Anforderungen an Markenbutter und der jeweiligen Buttersorte entspricht. Das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfstelle dem herstellenden Betrieb unter Angabe der erreichten Bewertungspunkte im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1180B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 82585b7545f31fc29a4db7006847289973dbec1026a3030b2013473fa5ec1dad

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