(1) Die Herstellung von Markenbutter bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung ist von dem herstellenden Lebensmittelunternehmer bei der Prüfstelle schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Die Genehmigung ist von der Prüfstelle für jede Buttersorte einzeln zu erteilen.
(2) Antragsberechtigt sind nur Lebensmittelunternehmer, die im Durchschnitt eines Kalenderjahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder in entsprechendem Umfang Milcherzeugnisse be- oder verarbeiten. Im Falle von Milcherzeugnissen ist die Menge an Milch maßgeblich, die zur Herstellung der Milcherzeugnisse benötigt wird. Werden bei der Herstellung Milcherzeugnisse verwendet, gilt die durchschnittliche Menge nach Satz 1 entsprechend.
(3) In dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 hat der Lebensmittelunternehmer anzugeben,
1.
für welche Buttersorten die Genehmigung erteilt werden soll,
2.
sofern ein anderes Unternehmen an der Herstellung, Ausformung oder Verpackung der Butter durch den Antragsteller beteiligt ist, der Name, die Anschrift und die Art der Beteiligung dieses Unternehmens sowie,
3.
ob zu einem früheren Zeitpunkt eine Genehmigung erteilt worden ist und, sofern diese nicht mehr vorliegt, die Gründe dafür.
(4) Die Prüfstelle kann weitere Angaben von dem Antragsteller verlangen, wenn dies zur Prüfung des Antrages erforderlich ist.
(5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden der zweimonatlich stattfindenden Prüfungen nach § 21 Absatz 3 bei jeder Butterprobe die Anforderungen an Markenbutter und die jeweilige Buttersorte erfüllt werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 21.5.2026 I Nr. 168
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