MighEV
§ 6Bestimmung des Migrationshintergrundes
Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes
- 1.
- die Person nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- 2.
- der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte oder
- 3.
- der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt sowie eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137200010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2769d5b4940da60e216679996be6b581c9ec2fa017aace910ed867f01e941338
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 53 SGB 2Statistik und Übermittlung statistischer Daten
„… eit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festzustellen, ob bei der Erhebungsperson ein Migrationshintergrund vorliegt. Ein Migrationshintergrund liegt vor, wenn …“
- § 281 SGB 3Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung
„… in § 4 Absatz 1 genannten Daten hat die Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 281 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch festzustellen, ob bei der Erhebungsperson ein Migra …“