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MighEV

§ 3Erhebende Stellen

Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes

Die für die Erhebung der Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes verantwortlichen Stellen sind die örtlichen Agenturen für Arbeit als Leistungsträger nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und die zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Leistungsträger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (erhebende Stellen).
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2769d5b4940da60e216679996be6b581c9ec2fa017aace910ed867f01e941338

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