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MighEV

§ 4Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes

Verordnung zur Erhebung der Merkmale des Migrationshintergrundes

(1) Für alle in § 2 genannten Personen ist von den erhebenden Stellen als Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes einmalig zu erheben, ob
1.
die Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
2.
der Geburtsort der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte,
3.
die Person als Aussiedler oder Spätaussiedler, dessen Ehegatte oder dessen Abkömmling die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat und
4.
der Geburtsort mindestens eines Elternteiles der Person außerhalb der heutigen Grenzen der Bundesrepublik Deutschland liegt und eine Zuwanderung dieses Elternteiles in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte.
(2) Die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes nach Absatz 1 sind durch die erhebenden Stellen getrennt von den zur Aufgabenerfüllung des Leistungsträgers notwendigen Sozialdaten zu verarbeiten. Sie sind für eine Nutzung durch die erhebenden Stellen durch technische Maßnahmen zu sperren. Erhebungsunterlagen sind nach Speicherung der Daten zu den Merkmalen des Migrationshintergrundes zu vernichten.
(3) Soweit die Daten zu Merkmalen des Migrationshintergrundes erhoben wurden, ist dies durch die erhebenden Stellen in den zentralen Verfahren der Informationstechnik zur Vermeidung einer doppelten Erhebung zu kennzeichnen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2769d5b4940da60e216679996be6b581c9ec2fa017aace910ed867f01e941338

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