MWV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen
- 1.
- „Cell Broadcast Center“ eine technische Einrichtung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten kann;
- 2.
- „öffentliche Warnung“ eine Warnung vor drohenden oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie von den Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes zum Zwecke der Aussendung an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem bestimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504600021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f08a745ef63b8e83bd66514facd270cb2609b843e64dd22b5685e7cd13e47c3