(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die Integrität und Authentizität einer öffentlichen Warnung zu überprüfen. Hierfür haben sie entsprechende technische Vorkehrungen nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des Telekommunikationsgesetzes zu treffen. Eine Aussendung öffentlicher Warnungen darf nur erfolgen, nachdem deren Integrität und Authentizität zuvor festgestellt wurden.
(2) Jede ausgesendete öffentliche Warnung ist mit einer alphanumerischen Referenznummer zu kennzeichnen, die eine eindeutige Zuordnung einer über das zentrale Warnsystem des Bundes ausgelösten öffentlichen Warnung zu der daraufhin vom Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze ausgesendeten Warnung ermöglicht.
(3) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben sicherzustellen, dass die technischen Einrichtungen die öffentlichen Warnungen solange wiederholt aussenden, bis
1.
die öffentliche Warnung über das zentrale Warnsystem des Bundes aufgehoben wird oder
2.
die von der auslösenden Behörde vorgegebene maximale Aussendungszeit abgelaufen ist.
(4) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben Nachrichten, die Test- und Übungszwecken dienen und entsprechend gekennzeichnet sind, und die über das zentrale Warnsystem des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden sowie Behörden des Zivil- und Katastrophenschutzes ausgelöst werden, an alle Mobilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.
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