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MWV

Eingangsformel

Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen

Auf Grund des § 164a Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR504600021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f08a745ef63b8e83bd66514facd270cb2609b843e64dd22b5685e7cd13e47c3

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