MWV
§ 1Regelungsgegenstände
Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen
- 1.
- regelt die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Rahmenbedingungen für die Aussendung öffentlicher Warnungen in öffentlichen Mobilfunknetzen einschließlich der dabei zu erbringenden Leistungsmerkmale nach § 164a Absatz 1 und 2 des Telekommunikationsgesetzes,
- 2.
- konkretisiert die Pflichten der Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler nummerngebundener interpersoneller Telekommunikationsdienste nach § 164a Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes und
- 3.
- konkretisiert die Aufgaben der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Regelungsgegenstände nach den Nummern 1 und 2.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR504600021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1f08a745ef63b8e83bd66514facd270cb2609b843e64dd22b5685e7cd13e47c3