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VKRegV

§ 4aAustritt aus einem gerichtlichen Vergleich

Verordnung über das Register für Verbandsklagen

(1) Für den Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung gestellt.
(2) Der Austritt und das Datum des Austritts sind im Verbandsklageregister einzutragen. Die Eintragung wird nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die Eintragung ab.
(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung des Austritts im Verbandsklageregister.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7e741fe5a1d68ebab5c78c634fc47658bdac4e8c20cbc05a01ec149b4c0ae4d

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