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VKRegV

§ 7Technische Störungen des Klageregisters

Verordnung über das Register für Verbandsklagen

Macht der Verbraucher glaubhaft, dass seine Anmeldung oder seine Rücknahme der Anmeldung aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung des Verbandsklageregisters nicht eingegangen ist, und holt er die Anmeldung oder die Rücknahme unverzüglich nach, so ist sie als zum Zeitpunkt der glaubhaft gemachten vorherigen Anmeldung oder Rücknahme eingegangen anzusehen. Das Bundesamt für Justiz dokumentiert den Zeitpunkt des Beginns und des Endes von technischen Störungen des Verbandsklageregisters.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7e741fe5a1d68ebab5c78c634fc47658bdac4e8c20cbc05a01ec149b4c0ae4d

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