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VKRegV

§ 2Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen des Gerichts

Verordnung über das Register für Verbandsklagen

(1) Öffentlich bekannt zu machen sind
1.
zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,
2.
zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes und
3.
zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.
Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.
(2) Das Gericht übermittelt die bekannt zu machenden Angaben als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz.
(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.10.2023 I Nr. 272

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR180400018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b7e741fe5a1d68ebab5c78c634fc47658bdac4e8c20cbc05a01ec149b4c0ae4d

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 130a ZPOElektronisches Dokument; Verordnungsermächtigung

    „… n der jeweils gültigen XJustiz-Version oder im Dateiformat PDF auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung) an das Bundesamt für Justiz. (3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nac …“