MetTechAusbV
§ 6Zwischenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel und technische Unterlagen anzuwenden, technologische Kennwerte zu ermitteln, erforderliche Berechnungen durchzuführen,
- b)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz zu berücksichtigen,
- c)
- Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen und durch Schraubverbindungen zu fügen,
- d)
- Prüfmittel anzuwenden;
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück fertigen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt für das Prüfungsstück sechs Stunden und für die schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben 60 Minuten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a54738beda0dbd4e81c361b1e57fd36e94040083f91aec0bed63df20a36f3d4