MetTechAusbV
§ 7Abschlussprüfung in der Fachrichtung Montagetechnik
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik
- 1.
- Montageauftrag,
- 2.
- Auftrags- und Funktionsanalyse,
- 3.
- Fertigungs- und Montagetechnik,
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- b)
- Fertigungsverfahren auszuwählen, Bauteile durch manuelle und maschinelle Verfahren zu fertigen, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
- c)
- Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern,
- d)
- Funktionen an Baugruppen einzustellen,
- e)
- Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren;
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- einen Fertigungs- und Montageauftrag zu analysieren,
- b)
- technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
- c)
- die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern,
- d)
- Baugruppen zu übergeben und Funktionen zu erläutern,
- e)
- Verfahren und Parameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Fertigungs-, Montage- und Fügeverfahren für die Herstellung von Bauteilen und Baugruppen, unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu beurteilen und auszuwählen,
- b)
- die für die Fertigung und Montage erforderlichen technologischen Kennwerte zu ermitteln und zu berechnen,
- c)
- Werk- und Hilfsstoffe auftragsbezogen auszuwählen,
- d)
- Arbeitsschritte zu planen sowie Werkzeuge und Maschinen zuzuordnen;
- 2.
- der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR062800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a54738beda0dbd4e81c361b1e57fd36e94040083f91aec0bed63df20a36f3d4