MetTechAusbV
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik
Abschnitt A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Herstellen von Bauteilen,
- 2.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 3.
- Steuerungstechnik,
- 4.
- Anschlagen, Sichern und Transportieren,
- 5.
- Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,
- 2.
- Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 3.
- Herstellen von Verbindungen,
- 4.
- Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
- 1.
- Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen,
- 2.
- Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen,
- 3.
- Trennen und Umformen,
- 4.
- Fügen von Bauteilen,
- 5.
- Aufbereiten und Schützen von Oberflächen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik:
- 1.
- Planen von Fertigungsprozessen,
- 2.
- Einrichten von Werkzeugmaschinen und Fertigungssystemen,
- 3.
- Herstellen von Werkstücken,
- 4.
- Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen;
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik:
- 1.
- Einrichten und Rüsten von Trenn- oder Umformmaschinen,
- 2.
- Herstellen von Produkten,
- 3.
- Überwachen und Optimieren von Produktionsprozessen,
- 4.
- Oberflächen- und Wärmebehandlung;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Planen und Ausführen der Arbeit.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR062800013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5a54738beda0dbd4e81c361b1e57fd36e94040083f91aec0bed63df20a36f3d4