MetallbAusbV 2008
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146800008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d79ee965186f4d1ba4276891df51d8a7eaa32459347e5e53ed8deb0916b7dbaf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 25 HwO
„Der Ausbildungsberuf Metallbauer und Metallbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 13, Metallbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.“