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MetallbAusbV 2008

§ 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
6.
Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
7.
Qualitätsmanagement,
8.
Prüfen und Messen,
9.
Fügen,
10.
Manuelles Spanen und Umformen,
11.
Maschinelles Bearbeiten,
12.
Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
13.
Schweißen, thermisches Trennen,
14.
Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,
15.
Elektrotechnik,
16.
Behandeln und Schützen von Oberflächen,
17.
Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
18.
Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen;


Abschnitt B

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
1.
Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen,
2.
Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,
3.
Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
4.
Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken,
5.
Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
6.
Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,
7.
Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues;


Abschnitt C

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metallgestaltung:
1.
Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,
2.
Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen,
3.
Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden,
4.
Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden,
5.
Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden,
6.
Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen,
7.
Gestalten von Oberflächen,
8.
Befestigen von Bauteilen;


Abschnitt D

Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau:
1.
Elektrik und Elektronik,
2.
Hydraulik und Pneumatik,
3.
Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
4.
Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,
5.
Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
6.
Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,
7.
Warten und Instandsetzen von Systemen und Anlagen,
8.
Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
9.
Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,
10.
Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146800008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d79ee965186f4d1ba4276891df51d8a7eaa32459347e5e53ed8deb0916b7dbaf

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