MetallbAusbV 2008
§ 4Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin
Abschnitt A
Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,
- 6.
- Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Prüfen und Messen,
- 9.
- Fügen,
- 10.
- Manuelles Spanen und Umformen,
- 11.
- Maschinelles Bearbeiten,
- 12.
- Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,
- 13.
- Schweißen, thermisches Trennen,
- 14.
- Manuelles und maschinelles Umformen von Blechen und Profilen,
- 15.
- Elektrotechnik,
- 16.
- Behandeln und Schützen von Oberflächen,
- 17.
- Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,
- 18.
- Demontieren und Montieren von Bauteilen und Baugruppen;
Abschnitt B
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
- 1.
- Montieren und Prüfen von hydraulischen, pneumatischen und elektrotechnischen Bauteilen,
- 2.
- Einrichten von Arbeitsplätzen an Baustellen,
- 3.
- Herstellen von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
- 4.
- Herstellen und Befestigen von Bauteilen und Bauelementen an Bauwerken,
- 5.
- Montieren und Demontieren von Metall- oder Stahlbaukonstruktionen,
- 6.
- Montieren, Prüfen und Einstellen von Systemen,
- 7.
- Instandhalten von Konstruktionen des Metall- oder Stahlbaues;
Abschnitt C
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metallgestaltung:
- 1.
- Herstellen von Flächen und Körpern durch Treiben,
- 2.
- Handhaben von Schmiedefeuern und schmiedbaren Werkstoffen,
- 3.
- Herstellen von Schmiedeteilen durch manuelles Schmieden,
- 4.
- Herstellen von Schmiedeteilen durch maschinelles Schmieden,
- 5.
- Herstellen und Instandhalten von Werkzeugen und Hilfswerkzeugen zum Schmieden,
- 6.
- Herstellen und Montieren von Bauteilen und Gegenständen,
- 7.
- Gestalten von Oberflächen,
- 8.
- Befestigen von Bauteilen;
Abschnitt D
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau:
- 1.
- Elektrik und Elektronik,
- 2.
- Hydraulik und Pneumatik,
- 3.
- Herstellen und Umbauen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
- 4.
- Einbauen, Einstellen und Anschließen von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen sowie elektrischen und elektronischen Systemen und Anlagen,
- 5.
- Ausrüsten und Umrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen,
- 6.
- Eingrenzen, Bestimmen und Beurteilen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen,
- 7.
- Warten und Instandsetzen von Systemen und Anlagen,
- 8.
- Prüfen und Instandsetzen von Karosserie, Fahrzeugrahmen und Aufbauten,
- 9.
- Prüfen, Bearbeiten und Schützen von Oberflächen,
- 10.
- Kontrollieren der durchgeführten Arbeiten unter Einbeziehung angrenzender Bereiche.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR146800008
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d79ee965186f4d1ba4276891df51d8a7eaa32459347e5e53ed8deb0916b7dbaf