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MetallbAusbV 2008

§ 3Struktur der Berufsausbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Metallbauer und zur Metallbauerin

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einer der Fachrichtungen
1.
Konstruktionstechnik,
2.
Metallgestaltung oder
3.
Nutzfahrzeugbau.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146800008

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d79ee965186f4d1ba4276891df51d8a7eaa32459347e5e53ed8deb0916b7dbaf

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