BGB
§ 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001950896
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): a4f41098aad1932df88ba2743de4a650b931a23cf71958bf5fad1c0e3785284a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (15)
Auswahl: 8 von 15 nachgewiesenen Verweisen.
- § 6 AVBFernwärmeVHaftung bei Versorgungsstörungen
„… Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden a …“
- § 6 AVBWasserVHaftung bei Versorgungsstörungen
„… Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden a …“
- § 14 BewachVUmfang der Versicherung
„… g muss sich auch auf solche Schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaf …“
- § 51 BRAOBerufshaftpflichtversicherung
„… rden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, …“
- § 9 FinVermVUmfang der Versicherung
„… ch auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpf …“
- § 15 MaBVUmfang der Versicherung
„… ch auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Beruf …“
- § 10 ImmVermVUmfang der Versicherung
„… ch auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpf …“
- § 12 MessEVHaftpflichtversicherung der Konformitätsbewertungsstelle
„… itätsbewertungsstelle ergeben, 2. Schäden, für die die Konformitätsbewertungsstelle nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. (2) Die Haftpflichtversicherung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsun …“