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MBPolVDVDV

§ 25Durchführung der Leistungstests

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Ein Leistungstest kann durchgeführt werden in Form
1.
einer Klausur,
2.
eines Referats,
3.
einer Präsentation,
4.
einer schriftlichen Überprüfung,
5.
einer mündlichen Überprüfung oder
6.
einer praktischen Überprüfung.
(2) Gruppenleistungen sind bei Referaten, Präsentationen, mündlichen Überprüfungen oder praktischen Überprüfungen zulässig, wenn die Einzelbeiträge abgegrenzt werden können und eine Bewertung jedes Einzelbeitrags möglich ist.
(3) Ein Leistungstest kann aus mehreren Teilen bestehen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

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