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MBPolVDVDV

§ 22Grundausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Ziel der Grundausbildung ist es,
1.
die für eine erfolgreiche Weiterführung der Ausbildung erforderlichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten zu vermitteln und
2.
die körperliche Leistungsfähigkeit zu steigern.
(2) Die Grundausbildung umfasst
1.
die theoretische Ausbildung in den Fächern
a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Führungslehre und Psychologie,
e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
f)
Kriminalistik,
g)
Deutsch und
h)
Englisch,
2.
die praktische Ausbildung in den Fächern
a)
Einsatzausbildung,
b)
Polizeitraining,
c)
Polizeitechnik und
d)
polizeispezifische Erste Hilfe sowie
3.
Berufsethik.
(3) Die Inhalte der theoretischen und der praktischen Ausbildung sollen fächerübergreifend in Handlungsfeldern polizeilicher Tätigkeiten vermittelt werden.
(4) In der Grundausbildung ist in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 davon abgesehen werden kann, in der Grundausbildung in jedem Fach der theoretischen und der praktischen Ausbildung mindestens einen Leistungstest durchzuführen.
(5) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

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