Zum Gesetzesinhalt

MBPolVDVDV

§ 23Weitere Ausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Ziel der weiteren Ausbildung ist es,
1.
die während der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
2.
die körperliche Leistungsfähigkeit weiter zu steigern.
(2) Die weitere Ausbildung umfasst
1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer
a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Führungslehre und Psychologie,
e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
f)
Kriminalistik,
g)
Deutsch und
h)
Englisch,
2.
in der praktischen Ausbildung die Fächer
a)
Einsatzausbildung,
b)
Polizeitraining und
c)
Polizeitechnik,
3.
praktische Verwendungen in den Einsatzdienststellen der Bundespolizei sowie
4.
Berufsethik.
(3) In der weiteren Ausbildung ist mindestens ein Leistungstest durchzuführen
1.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Fächer und
2.
in jedem der in Absatz 2 Nummer 2 genannten Fächer.
(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 während der weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden kann.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

XML-Quelle beim Herausgeber