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MBPolVDVDV

§ 24Laufbahnlehrgang

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Ziel des Laufbahnlehrgangs ist es,
1.
die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erweitern und zu vertiefen und
2.
auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten.
(2) Der Laufbahnlehrgang umfasst
1.
in der theoretischen Ausbildung die Fächer
a)
Staats- und Verfassungsrecht, politische Bildung,
b)
Einsatzrecht, Verkehrsrecht,
c)
Recht des öffentlichen Dienstes,
d)
Führungslehre und Psychologie,
e)
Einsatzlehre, Polizeidienstkunde, Verkehrslehre,
f)
Kriminalistik und
g)
Englisch sowie
2.
in der praktischen Ausbildung das Fach Polizeitraining.
(3) Im Laufbahnlehrgang ist in jedem der in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b, e und f genannten Fächer mindestens ein Leistungstest durchzuführen.
(4) Näheres legt die Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums im Ausbildungsplan fest.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-6-20 v. 19.12.2001 I 3882 (AP-mDBGSV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR050600020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fde7446bd3bac1b87b0e68a32b4ea91a7cc531ff77bdd8c8f9ebd8bcefb3e90b

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