Zum Gesetzesinhalt

MBergBGebV

§ 2Übergangsbestimmung

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuelle zurechenbare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Meeresbodenbergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159) in der bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR371300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff0d87fe87a8f53cdf0019e55c3f9aa4fc5518c5ba0ed3dc64c9bc5d5e362d2

XML-Quelle beim Herausgeber