Zum Gesetzesinhalt

MBergBGebV

Anlage(zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3714)
NummerGebührentatbestandHöhe der Gebühr
in Euro
1Prüfung der Befürwortung eines Antragstellers für den Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet gegenüber der Internationalen Meeresbodenbehörde
1.1mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG)
1.1.1für Erforschung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche5 000 bis 100 000
1.1.2für Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche10 000 bis 150 000
1.1.3für Erforschung und Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche15 000 bis 200 000
1.1.4für gesonderte Vor-Ort-Versuche und Tests, je Versuch und Test5 000 bis 100 000
1.2ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG
1.2.1für Erforschung2 000 bis 30 000
1.2.2für Ausbeutung3 000 bis 40 000
1.2.3für Erforschung und Ausbeutung4 000 bis 50 000
2Prüfung der Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565)



1 000 bis 20 000
3Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4 Absatz 9 Satz 2 MBergG
250 bis 5 000
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR371300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6ff0d87fe87a8f53cdf0019e55c3f9aa4fc5518c5ba0ed3dc64c9bc5d5e362d2

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 4 MBergGZugangsbedingungen

    „… -Versuche und Tests, je Versuch und Test 5 000 bis 100 000 1.2 ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG 1.2.1 für Erforschung 2 000 bis 30 000 1.2.2 für Ausbeutung 3 000 bis 40 000 1.2.3 für Erforschung und Ausbeutung 4 000 …“