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MbBO

§ 21Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge

Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

(1) Druckbehälter und sonstige überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des Gerätesicherheitsgesetzes, die mit dem Fahrzeug fest verbunden sind, müssen nach einer zugelassenen Bauart ausgeführt sein.
(2) Die überwachungsbedürftigen Anlagen hat der Unternehmer vor Inbetriebnahme sowie planmäßig wiederkehrend durch vom Eisenbahn-Bundesamt anerkannte Sachverständige prüfen zu lassen. Es gelten die gleichen Fristen, wie sie in den nach § 11 Abs. 1 des Gerätesicherheitsgesetzes für überwachungsbedürftige Anlagen aufgestellten Verordnungen festgelegt sind.
(3) Über die Prüfungen hat der Unternehmer Nachweise zu führen. Die Nachweise sind mindestens für die Dauer der Nutzung aufzubewahren und dem Eisenbahn-Bundesamt auf Verlangen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232910997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 182f740a7790d5f7e65032f1855c9e19ba41ea226dd4abc98c7910fe1f8c7b57

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