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MbBO

§ 19Trag- und Führsystem

Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Die Einrichtungen zum Tragen und Führen der Fahrzeuge müssen so ausgelegt sein, daß eine sichere Spurführung gewährleistet wird.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232910997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 182f740a7790d5f7e65032f1855c9e19ba41ea226dd4abc98c7910fe1f8c7b57

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