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MbBO

§ 20Bremsen, Kupplung

Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

(1) Die Fahrzeuge müssen mit Bremsen ausgerüstet sein, die das Fahrzeug sicher zum Halten bringen und im Stand festhalten können.
(2) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugsektionen, die miteinander verbunden sind, müssen die Kupplungen so beschaffen sein, daß eine unbeabsichtigte Trennung nicht möglich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232910997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 182f740a7790d5f7e65032f1855c9e19ba41ea226dd4abc98c7910fe1f8c7b57

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