MbBO
§ 22Fahrtvoraussetzungen
Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen
- 1.
- die Fahrzeuge betriebsbereit sind,
- 2.
- die Fahrzeuge den baulichen, betrieblichen und sicherungstechnischen Verhältnissen des Fahrwegs entsprechen,
- 3.
- die erforderlichen Sicherungssysteme wirksam sind,
- 4.
- der Fahrweg frei von erkennbaren Hindernissen ist und die beweglichen Fahrwegelemente richtig eingestellt sowie gegen Veränderung ihrer Lage gesichert sind,
- 5.
- von ihnen sowie von anderen Fahrten oder nicht technisch gesicherten Fahrzeugbewegungen keine Gefährdung ausgeht,
- 6.
- die Fahrzeuge und Betriebsanlagen mit den für die Durchführung des Betriebs erforderlichen Betriebsbediensteten besetzt sind,
- 7.
- die Einrichtungen, die der Steuerung oder Überwachung des Betriebsablaufs dienen, jeweils mit mindestens zwei Betriebsbediensteten besetzt sind.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR232910997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 182f740a7790d5f7e65032f1855c9e19ba41ea226dd4abc98c7910fe1f8c7b57