Zum Gesetzesinhalt

MbBO

§ 15Bahnsteige

Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

(1) Die Ein- und Ausstiegsbereiche am Bahnsteig und Fahrzeug sind so zu gestalten, daß ein sicherer Fahrgastwechsel gewährleistet ist. Der Übergang zwischen Fahrzeug und Bahnsteig muß höhengleich sein. An der Übergangsstelle ist eine Spaltbreite von höchstens 5 cm zulässig.
(2) Bahnsteige sind vom Fahrweg mit Wänden und Türen abzutrennen, die den Einwirkungen aus dem Fahrbetrieb standhalten. Das Öffnen und Schließen muß optisch und akustisch wahrnehmbar sein.
(3) Bahnsteigtüren dürfen erst dann zu öffnen sein, wenn ein Fahrzeug positioniert, abgesetzt und geerdet am Bahnsteig steht. Dies gilt nicht während der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen und in Notfällen. Bei geschlossenen Fahrzeug- und Bahnsteigtüren dürfen sich keine Personen im Übergangsbereich zwischen Fahrzeug- und Bahnsteigtür aufhalten können.
(4) Die Bahnsteigtüren müssen mit Einrichtungen versehen sein, die den geschlossenen und verriegelten Zustand der Türen überwachen.
(5) Bahnsteige sind mit Notrufeinrichtungen auszurüsten, die Gegensprechen ermöglichen. Über diese Notrufeinrichtungen muß während der Betriebszeit ein Betriebsbediensteter ständig erreichbar sein.
(6) Bei der Gestaltung der Informationssysteme und Zugangswege ist auf die Belange Behinderter angemessen Rücksicht zu nehmen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232910997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 182f740a7790d5f7e65032f1855c9e19ba41ea226dd4abc98c7910fe1f8c7b57

XML-Quelle beim Herausgeber