(1) Die Linienführung des Fahrwegs soll fahrdynamisch günstig sein und hohe Geschwindigkeiten zulassen.
(2) Die Längsneigung des Fahrwegs darf 100 v.T. nicht überschreiten. In Bereichen, in denen stehende Fahrzeuge gegen unbeabsichtigte Bewegungen zu sichern sind, sowie im Bahnsteigbereich dürfen Längsneigungen von 5 v.T. nicht überschritten werden.
(3) Die Querneigung des Fahrwegs darf 12 Grad nicht überschreiten. Im Einzelfall kann das Eisenbahn-Bundesamt eine Querneigung bis zu 16 Grad zulassen, wenn in diesem Fahrwegbereich ein Halt auf freier Strecke in der Regel ausgeschlossen ist. Im Bahnsteigbereich sind im stehenden Fahrzeug nicht mehr als 3,4 Grad Querneigung zulässig.
(4) Beim Befahren von Bogen darf die unausgeglichene Seitenbeschleunigung des Fahrzeugs nach bogenaußen nicht mehr als 1,5 m/s(hoch)2, im Weichenbereich nicht mehr als 2,0 m/s(hoch)2, betragen.
(5) Die Beschleunigung und die Verzögerung des Fahrzeugs in Längsrichtung dürfen 1,5 m/s(hoch)2 nicht überschreiten.
(6) Die Vertikalbeschleunigung des Fahrzeugs soll auf Kuppen 0,6 m/s(hoch)2 und in Wannen 1,2 m/s(hoch)2 nicht überschreiten.
(7) Höhengleiche Kreuzungen mit systemfremden Verkehrswegen sind nicht zulässig; dies gilt nicht innerhalb von Instandhaltungs- und Abstellanlagen.
Fassungsangaben der Quelle
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
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