Zum Gesetzesinhalt

MbBO

§ 14Lichtraum

Verordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen

Der in der Anlage dargestellte Lichtraum ist freizuhalten. Dies gilt nicht für betriebsnotwendige Einrichtungen außerhalb des Teils des Lichtraums, den ein Fahrzeug unter Berücksichtigung der horizontalen und vertikalen Bewegungen sowie der Toleranzen des Fahrwegs und dessen Linienführung beanspruchen kann. In diesen Teil des Lichtraums dürfen Gegenstände nur während des Fahrgastwechsels sowie während des Reinigens und der Instandhaltung von Fahrzeugen oder des Fahrwegs hineinragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR232910997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 182f740a7790d5f7e65032f1855c9e19ba41ea226dd4abc98c7910fe1f8c7b57

XML-Quelle beim Herausgeber