MautVvfV
§ 16Beendigung des Verfahrens
Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz
- 1.
- der Spruchkörper zu dem Sachverhalt Stellung genommen hat,
- 2.
- sich die Parteien geeinigt haben,
- 3.
- der Antragsteller seinen Antrag auf Vermittlung zurückgenommen hat oder
- 4.
- der Antragsgegner seine Zustimmung zur Durchführung des Vermittlungsverfahrens zurückgenommen hat.
Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR185500016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5808dd19c05c5a728f1dc1987eec13c62df59ddc8a7070e86b36db8d59aeef42