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MautVvfV

§ 13Form und Fristen

Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

(1) Einlassungen der Parteien bedürfen der Schriftform. Schriftform im Sinne dieser Verordnung ist auch durch die Verwendung elektronischer Post gewahrt.
(2) Die Vermittlungsstelle kann im Rahmen des Verfahrens Fristen setzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5808dd19c05c5a728f1dc1987eec13c62df59ddc8a7070e86b36db8d59aeef42

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