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MautVvfV

§ 14Stellungnahme

Verordnung zur Regelung des Vermittlungsverfahrens nach dem Mautsystemgesetz

(1) Der Spruchkörper nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit schriftlich Stellung. Die Stellungnahme ist kurz und verständlich zu begründen. Hierin ist aufzuzeigen, wie der Streit der Parteien aufgrund der Rechtslage unter Berücksichtigung von Treu und Glauben angemessen beigelegt werden kann.
(2) Die Stellungnahme des Spruchkörpers ist nicht verbindlich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 28.9.2021 I 4619

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR185500016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5808dd19c05c5a728f1dc1987eec13c62df59ddc8a7070e86b36db8d59aeef42

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