MautSysG
§ 33Austausch von Informationen über die Nichtentrichtung der Maut
Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme
- 1.
- das Kraftfahrt-Bundesamt für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus dem Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes und
- 2.
- das Bundesamt für Logistik und Mobilität für Abrufe von Fahrzeug- und Halterdaten aus den Fahrzeugregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR198010014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b