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MautSysG

§ 36Informationsschreiben über die Nichtentrichtung der Maut

Gesetz über den Betrieb elektronischer Mautsysteme

(1) Hat die zuständige Behörde des Bundes oder Landes den Verdacht, dass die Maut nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet wurde, und hat sie den Halter oder Eigentümer eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines Informationsaustauschs nach § 35 ermittelt, übersendet sie der ermittelten Person ein Informationsschreiben nach Anhang II der Richtlinie (EU) 2019/520. In dem Informationsschreiben werden angegeben:
1.
die Art, der Ort und die Zeit der Nichtentrichtung,
2.
die anwendbaren Rechtsvorschriften sowie
3.
die vorgesehenen Rechtsfolgen der Nichtentrichtung.
(2) Das Informationsschreiben ist zu übermitteln
1.
in der Sprache des Zulassungsdokuments des Fahrzeugs oder
2.
in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR198010014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb084369202aaa5eb604d24e4635cdb46d434a8a6b1c97b18dc41437203eaa0b

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