(1) Die für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden sowie die registrierten Anbieter können die zuständige Vermittlungsstelle im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 3 bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 und der beschränkten Zulassung nach § 11 um Vermittlung ersuchen. Der Vorsitzende des Spruchkörpers gibt innerhalb eines Monats nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung an, ob alle für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Die Vermittlungsstelle nimmt spätestens sechs Monate nach Eingang eines Antrags auf Vermittlung zu der Streitigkeit Stellung.
(2) Der Vorsitzende des Spruchkörpers kann bei den für die Erhebung einer Maut in Bund und Ländern zuständigen Behörden, bei dem beteiligten Anbieter sowie bei Dritten, die an der Bereitstellung des Mautdienstes in Deutschland beteiligt sind, für die Arbeit der Vermittlungsstelle wesentliche Informationen anfordern. § 28 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 1.12.2025 I Nr. 295
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