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MauerG

§ 4Antragsfrist

Gesetz über den Verkauf von Mauer- und Grenzgrundstücken an die früheren Eigentümer

Anträge auf Rückerwerb müssen bis zum Ablauf des 31. Januar 1997 bei der Oberfinanzdirektion gestellt werden, in deren Bezirk der Vermögenswert belegen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 13.11.2023 I Nr. 310

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR098010996

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f0cd7a90cff56554848d1616dc9fab0174461c3943706977c81bb878cd1ae57a

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