(1) Mauer- und Grenzgrundstücke sind Grundstücke, die in den in § 8 des Gesetzes über die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 11 S. 197) bezeichneten Grenzgebieten liegen und die für Zwecke der Errichtung oder des Ausbaus von Sperranlagen an der ehemaligen Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) und der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) in Volkseigentum überführt wurden.
(2) Bundeseigene Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die mittelbar oder unmittelbar im Eigentum des Bundes stehen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Grundstücke, an denen Rückübertragungs- oder Entschädigungsansprüche nach dem Vermögensgesetz bestehen. Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den vermögensrechtlichen Anspruch wird das Verfahren nach diesem Gesetz ausgesetzt.
(4) § 349 des Lastenausgleichsgesetzes findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 G v. 13.11.2023 I Nr. 310
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